Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Räumen und Dienstleistungen im OrangeCampus
1.GELTUNGSBEREICH DER AGB
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden (im Folgenden „Mieter") und der OrangeService GmbH, Am OrangeCampus, Wiblinger Straße 37, 89231 Neu-Ulm (im Folgenden „Vermieter") über die zeitlich befristete mietweise Überlassung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen des Vermieters sowie alle in diesem Zusammenhang für den Mieter erbrachten weiteren Leistungen des Vermieters und unseren Lieferanten, insbesondere über Speisen und Getränke.
Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten.
Abweichungen oder Ergänzungen sowie entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich – zumindest jedoch in Textform – bestätigt werden.
Diese AGB gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen des Mieters die von ihm geschuldeten Leistungen vorbehaltslos ausführt.
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. ANGEBOTUND VERTRAGSSCHLUSS
Der Mieter erhält das „Leistungsangebot" (Veranstaltungsübersicht, Prospektmaterial, etc.) über die von ihm gewünschten Räumlichkeiten und Dienstleistungen. Dieses Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Die Buchung einer Räumlichkeit kann mittels Textform über Brief oder E-Mail erfolgen und wird durch die Annahme des Angebots, des Vermieters, rechtsverbindlich.
Raumbuchungen durch Mieter, die einen direkten, eigenständigen Zugang zu Buchungen im Buchungssystem des Vermieters haben, sind nach Betätigung des Buttons „Buchung abschließen“ rechtsverbindlich. Während des Buchungsvorgangs wählt der Mieter eigenständig Datum, Uhrzeit, Raum sowie ggf. Extras aus. Die Kosten werden dem Mieter während des Buchungsverlaufs angezeigt. Nach Abschluss der Buchung erhält der Mieter eine automatisierte Buchungsbestätigung.
3.LEISTUNGEN, VERTRAGSGEGENSTAND
1. Der Vermieter räumt dem Mieter für die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Dauer gegen die vereinbarte Vergütung die Möglichkeit ein, die Räumlichkeiten, die darin befindlichen Einrichtungsgegenständen und sonstige Ausstattung gemäß Ziffer 2.3. zu dem festgelegten Zweck sowie mit der gebuchten bzw. der von uns gestatteten tatsächlichen Personenanzahl zu nutzen.
Sofern der Vermieter einer höheren Personenanzahl oder einer längeren Dauer der Nutzung zustimmt, ist diese weitergehende Nutzung entsprechend den Festlegungen im Angebot sowie den Preislisten von dem Mieter zu vergüten.
2. Bei entsprechender Vereinbarung stellt der Vermieter als weitere Vertragsleistung dem Mieter im Rahmen der Nutzung der Räumlichkeiten insbesondere technisches Equipment, Möblierung, Catering, Getränkelieferungen oder sonstige Verpflegung im vereinbarten Umfang zu der im Angebot aufgeführten Vergütung, zur Verfügung.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter mitzuteilen, falls bei den geplanten Veranstaltungen in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten Risiken ausgehen können, die die Sicherheit, den reibungslosen Geschäftsbetrieb sowie das Ansehen des Vermieters beeinträchtigen können.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarten bzw. geltenden Preise für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten sowie für die weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen des Vermieters zu bezahlen. Die Preise verstehen sich exklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer gemäß aktueller Preisliste.
5. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die gemieteten Räumlichkeiten zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgemäßen Zustand zu überlassen sowie die weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen vertragskonform zu erbringen.
6. Der Erfüllungsort für die Vertragspflichten des Mieters sowie für die Vertragspflichten des Vermieters ist der Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet.
7. Die jeweilige Räumlichkeit wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem sie sich befindet. Es dürfen vom Mieter ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Veränderungen an den Räumlichkeiten vorgenommen werden.
8. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.
4. VERBOTDER UNTER- UND WEITERVERMIETUNG
Der Mieter darf die gemieteten Räumlichkeiten ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters in Textform nicht an Dritte unter- oder weitervermieten. Ist der Mieter Unternehmer nach § 14 BGB, ist das Sonderkündigungsrecht des § 540 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
5.VERHALTENSPFLICHTEN IM RAHMEN DER NUTZUNG DER RÄUMLICHKEITEN
1. Der Mieter hat die vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten, die Allgemeinflächen sowie das darin befindliche Inventar – insbesondere technische Einrichtungen, Tische, Stühle etc. (im Folgenden zusammen „Inventar“) – pfleglich zu behandeln. Der Mieter hat sicherzustellen, dass alle Handlungen auch seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Dritten (zusammen „Nutzer“), die auf seine Gestattung die Räumlichkeiten und Allgemeinflächen sowie Inventar nutzen, unterlassen werden, die den Räumlichkeiten und dem Inventar schaden könnten.
2. Für alle über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schäden, die durch den Mieter und seine Nutzer verursacht werden, haftet der Mieter. Festgestellte Beschädigungen hat der Mieter unverzüglich zumindest in Textform anzuzeigen.
3. Dem Mieter ist es nicht gestattet, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters eigene Speisen und Getränke in die Räumlichkeit mitzubringen und zu verzehren.
Bei Missachtung wird der Vermieter die Reinigung und Entsorgung auf Kosten des Mieters zzgl. einer angemessenen Servicepauschale in Höhe von 20% der hierdurch entstehenden Nettokosten durchführen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden niedriger ist als die von uns berechneten Reinigungs- und Entsorgungskosten.
4. Der Mieter ist für die von ihm und seinen Nutzern in die Räumlichkeiten mitgebrachte eigene Wertsachen, Hardware wie Laptop, Tablet, Smartphone, Speichermedien, Unterlagen und Daten, selbst verantwortlich.
Dabei hat der Mieter sicherzustellen, dass sonstige Gegenstände und Dekorationsmaterial nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters in die Räumlichkeiten und zu den Allgemeinflächen mitgebracht werden dürfen.
5. Der Mieter hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die gemäß den AGB oder mit Zustimmung des Vermieters gestattete Mitnahme von Gegenständen gemäß vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt sind.
Vom Mieter mitgebrachte Gegenstände sind nicht über den Vermieter versichert. Der Vermieter haftet insoweit nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigung dieser Gegenstände, Unterlagen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters zurückzuführen ist.
6. Der Mieter hat dem Vermieter auftretende Beschädigungen der Räumlichkeiten oder des Inventars des Mietgegenstandes zu ersetzen.
7. Das Rauchen ist ausschließlich außerhalb des Gebäudes in den hierfür ausgeschilderten Bereichen gestattet. In den Räumlichkeiten, auf den Allgemeinflächen sowie im Treppenhaus, ist das Rauchen untersagt.
Die bei Missachtung auftretenden Schäden, hat der Mieter zu tragen.
8. Der Mieter hat in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Veranstaltung (z.B. etwaige einzuholende behördlichen Genehmigungen, Versammlungsverbote, Anmeldungen, Abführen von Gebühren an Urheberrechtsverwertungsgesellschaften) erfüllt sind und dass bei Durchführung der Veranstaltung alle gesetzlichen (insbesondere öffentlich-rechtlichen) Vorschriften eingehalten werden.
Der Mieter stellt den Vermieter bei Verstößen von allen Forderungen Dritter und hierdurch angefallenen Kosten frei, es sei denn der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten.
6. PFLICHTENBEI BEENDIGUNG DES VERTRAGES
1. Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags die genutzten Räumlichkeiten und Inventar in mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben und den bei der Bereitstellung der Räumlichkeiten bestehenden Zustand wiederherzustellen.
Sichtbare Gebrauchsspuren und Beschädigungen an Böden, Bodenbelägen, Wänden oder Inventar wird der Vermieter auf Kosten des Mieters zzgl. einer angemessenen Servicepauschale von 20% der hierdurch entstehenden Netto-Aufwendungen beseitigen.
2. Mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände dürfen auf Kosten des Mieters entfernt und einlagert werden. Nach 14 Tagen ist der Vermieter berechtigt die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu verwerten, bzw. zu entsorgen.Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, können die Gegenstände in den Räumlichkeiten belassen werden. Für die Dauer des Verbleibs wird dem Mieter die jeweilige Raummiete durch den Vermieter berechnet.
7. VERGÜTUNG/ ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / AUFRECHNUNG / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
1. Der Mieter ist verpflichtet als Vergütung mindestens die in der Buchungsbestätigung für die Räumlichkeiten / anfänglich angemeldete Personenzahl aufgeführte Vergütung zu zahlen.
Dies gilt auch für in Verbindung mit der Nutzung der Räumlichkeiten stehenden und vom Mieter veranlassten Leistungen sowie Auslagen vom Vermieter gegenüber Dritten, wie insbesondere für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.Der Mieter hat die vertraglich vereinbarten Mietkosten vollständig zu entrichten, auch wenn die Veranstaltung, gleich aus welchem Grunde, von ihm versäumt wird.
2. Stimmt der Vermieter einer Nutzung der Räumlichkeiten mit mehr Teilnehmern oder einer längeren Veranstaltungsdauer zu, so ist für die Berechnung der vom Mieter zu leistenden Vergütung die am Tag der Nutzung tatsächlich erfasste Teilnehmeranzahl und/ oder Nutzungszeit pro angefangene Stunde maßgeblich, sofern nicht eine andere Zeiteinheit vereinbart wurde.
3. Die vereinbarte Raumstellung und Platzierung der Einrichtungsgegenstände in den Räumlichkeiten ist bindend. Wird vor Ort zu dem Veranstaltungszeitpunkt eine Änderung gewünscht, berechnet der Vermieter dem Mieter eine Servicepauschale in Höhe von 35,00 € je angefangener Stunde.Spontane Änderungen der Veranstaltung durch den Mieter während des Veranstaltungszeitpunktes wie Umstuhlung, Erweiterung des Services etc. können ausschließ-lich vom Vermieter durchgeführt werden, sofern zu diesem Zeitpunkt Kapazitäten vorhanden sind. Die Kosten des Aufwands und das Hinzufügen von Erweiterungen werden nach dem Vermieter entstandenem Aufwand, dem Mieter separat berechnet. Das eigenständige Umstellen ist dem Mieter zur Vermeidung von Schäden und falschem Handling des Equipments und Inventars nicht gestattet. Dies gilt auch für eine eigenständige Erweiterung des Services der Konferenzräume durch den Mieter.
4. Eine Verpflegung ist in dem Leistungsumfang nicht enthalten. Dies gilt ebenso für die in den Räumlichkeiten bereitgestellten Wasserflaschen und Gläser, welche nicht im Mietpreis enthalten sind.
5. Alle Vergütungsbeträge verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Die Rechnungen des Vermieters über die Vergütungsbeträge sind nach Ende der Veranstaltung mit Zugang beim Mieter – soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde – sofort zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu begleichen.Ab Verzugseintritt fallen gesetzliche Verzugszinsen und eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 € an. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Bei Veranstaltungskosten, die einen Netto-Endpreis von 10.000,00 Euro übersteigen, ist vom Mieter eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu leisten. Diese Abschlagszahlung ist – soweit nicht ausdrücklich in Schriftform etwas anderes vereinbart wurde – sofort zur Zahlung fällig und gemäß Abschlagsrechnung zu entrichten.
7. Erfolgt vom Mieter keine rechtzeitige Begleichung der Abschlagszahlung ist der Vermieter berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Stornokosten bleiben davon unberührt.
8. Änderungswünsche und Reklamationen des Mieters zu Rechnungen oder anderen Belegen (z.B. Gutschriften), die auf einen Fehler oder Versehen des Vermieters zurückzuführen sind, sind immer kostenfrei. Änderungswünsche des Mieters, die nicht auf einen Fehler oder Versehen des Vermieters zurückzuführen sind (z.B. bezüglich des Rechnungs- und/oderLeistungsempfängers), sind bis zu 10 Tage ab Empfang des betreffenden Dokuments ebenfalls kostenfrei. Nach Ablauf der 10 Tage fällt bei Änderungswünschen des Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € zzgl. MwSt. an.
9. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
10. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.RÜCKTRITT/WIDERRUF
1. Rücktritt des Vermieters
Soweit dem Mieter ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist der Vermieter ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Vermieters auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht nicht verzichtet.
Im Übrigen kann der Vermieter aus sachlich gerechtfertigtem Grund von dem Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts des Vermieters aus einem sachlichen Grund, stehen dem Mieter keine Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche zu. Ein sachlich gerechtfertigter Grund kann insbesondere folgendes sein:
o wenn die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dem Vermieter aufgrund höherer Gewalt oder anderer dem Vermieter nicht zu vertretener Umstände nicht nur vorübergehend unmöglich wird;
o wenn der Vertrag durch falsche vertragswesentliche Angaben seitens des Mieters zustande kommt;
o wenn Tatsachen vorliegen, die befürchten lassen, dass die Vertragsdurchführung die Sicherheit des Vermieters bzw. die des Veranstaltungsortes gefährdet oder das öffentliche Ansehen des Vermieters beschädigt wird;
o wenn der Zweck der Veranstaltung gegen geltendes Recht verstößt;
o wenn eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt;
o wenn der Vermieter von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Mieters nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben.
Das Recht einer Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
In den vorgenannten Fällen eines Rücktritts oder bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Vermieter, entsteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.
2. Rücktritt des Mieters
a) Der Mieter kann durch Erklärung gegenüber dem Vermieter in Textform, die dem Vermieter bis spätestens sechs Wochen vor dem Veranstaltungstermin zugegangen sein muss, von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktreten, ohne dass hierdurch Zahlungsansprüche des Vermieters begründet werden.
b) Für den Fall, dass dem Vermieter für den gebuchten Raum für denselben Buchungszeitraum eine Kundenanfrage eines Dritten vorliegt, wird der Mieter aufgefordert werden, die eingeräumte Option auf einen bestimmten Termin oder eine bestimmte Nutzungsdauer für eine Veranstaltung innerhalb von drei Werktagen aber Mitteilung verbindlich zu buchen, oder aber wieder freizugeben.Maßgeblich für die Einhaltung der benannten Frist ist der Zugang beim Vermieter. Wird die Option innerhalb dieser Frist nicht freigegeben, wird aus der bestehenden Option automatisch eine verbindliche Buchung einer Veranstaltung an diesem Termin oder für die festgelegte Nutzungsdauer. Der Mieter erhält sodann unmittelbar eine Auftragsbestätigung.
c) Im Fall, dass der Mieter sein Rücktrittsrecht nicht form- oder fristgerecht ausgeübt hat, ist dieser auch bei Nichtinanspruchnahme der gemieteten Räumlichkeiten des Vermieters zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Der Vermieter hat sich hierbei die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der gemieteten Räumlichkeiten anrechnen zu lassen. Die Miete für die gemieteten Räumlichkeiten reduziert sich nur dann, wenn die Räumlichkeiten nicht anders vermietet werden, um die ersparten Aufwendungen des Vermieters, die abhängig von dem Zugangszeitpunkt der Rücktrittserklärung pauschal berechnet werden:
Bei einer Absage der gebuchten Räumlichkeiten werden folgende Stornogebühren fällig:
o Bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ohne Kosten
o Bis 5 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30% des Angebotspreises
o Bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 40% des Angebotspreises
o Bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% des Angebotspreises
o Bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60% des Angebotspreises
o Bis 1 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 70% des Angebotspreises
o Bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80% des Angebotspreises
Dabei beziehen sich Stornogebühren auf Leistungen, die ausschließlich vom Vermieter geleistet werden wie Raumkosten oder interne Dienstleistungen. Stornogebühren, die für anderweitige Leistungen anfallen, wie beispielsweise Cateringleistungen, werden in jedem Fall durch den Vermieter an den Mieter weiterberechnet.
Das Recht einer Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. HÖHEREGEWALT / ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUR CORONAVIRUS-PANDEMIE
Soweit der Vermieter durch behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote, durch Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen oder Naturkatastrophen (zusammen ,,höhere Gewalt“) oder sonstige nicht zu vertretende Ereignisse behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Ausfallzeit als keine Pflichtverletzung. Dem Mieter werden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt. Dauert die höhere Gewalt länger als die vereinbarte Nutzungszeit an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit. Weitere Rechte des Mieters, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sind ausgeschlossen.
Eine bereits geleistete Zahlung des Mieters wird erstattet.
Wenn dem Vermieter die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, Verordnungen oder sonstigen Bestimmungen sowie wegen Präventionsmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie vorübergehend unmöglich wird, so ist dieser vorübergehend von vertraglichen Leistungspflichten befreit.
Dies kann bis zum Ende der Pandemie andauern, es sei denn, es wird eine andere Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter getroffen (z.B. spezielle Kündigungsmöglichkeiten, Ausschluss von Schadensersatz).
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Pandemie COVID-19 und sämtliche Folgen dieser Pandemie, inbegriffen etwaiger Virusmutationen, höhere Gewalt darstellen kann, auch soweit diese beiVertragsschluss bereits bekannt war. Die grundsätzliche Risikoverteilung dieses Vertrages soll nach dem Willen der Parteien aber nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch für Störungen im Vertragsablauf.
Das Nutzungsrisiko für die gemieteten Räumlichkeiten, insbesondere das Risiko, dass etwaige vom Mieter geplanten Veranstaltungen auf Grund höherer Gewalt sowie gesetzlicher Vorgaben, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder Präventionsmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie, nicht oder nicht in geplanter Form stattfinden können, liegt ausschließlich beim Mieter.
10.MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
Soweit zwischen dem Mieter und dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde, darf der Mieter eigene Speisen und Getränke nicht mitbringen und/oder verzehren. Jedoch besteht die Möglichkeit der optionalen Buchung von Cateringleistungen. Dabei besteht jedoch eine Bindung an den Generalgastronomen des OrangeCampus. Von dieser Bindung kann nur auf Anfrage und in Abstimmung mit dem Vermieter abgewichen werden.
11. HAFTUNG
1. Haftung des Vermieters
Soweit es sich nicht um wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis handelt, haftet der Vermieter für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für Schäden, die nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Rahmen des Vertrages, bei der Übernahme von Garantien, bei Arglist, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen und die noch als typische Schäden im Rahmen des Vorhersehbaren liegen. Der Vermieter haftet nicht für die eingebrachten Sachen des Mieters (Garderobe, Wertgegenstände, etc.).
Eine sonstige weitergehende Haftung einschließlich der verschuldensunabhängigen Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB, wird ausgeschlossen.
2. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter auf Schadenersatz, wenn das vermietete Gebäude, die vermieteten Räumlichkeiten oder das vermietete Inventar durch den Mieter, dessen Angehörige, dessen Mitarbeiter, dessen Gäste, dessen Veranstaltungsteilnehmer und -besucher sowie sonstige Personen, die sich auf Veranlassung des Mieters in den vermieteten Räumlichkeiten aufhalten, schuldhaft beschädigt oder zerstört werden. Dabei ist es dem Vermieter erlaubt, die verursachten Schäden dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Der Vermieter kann vom Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Insbesondere kann der Vermieter vom Mieter einen Nachweis über das Bestehen angemessener Haftpflichtversicherungen verlangen.
12.DATENERFASSUNG UND DATENSCHUTZ
Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und in den Fällen des nachfolgenden Satzes darf der Vermieter die personenbezogenen Daten des Mieters unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen Regelungen speichern und nutzen.
Der Mieter ist auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von Informationsmaterial des Vermieters einverstanden. Ein Widerspruch kann in schriftlicher Form gegenüber dem Vermieter erfolgen. Der Widerspruch ist an folgende Email-Adresse zu richten: conference@orangecampus.one
13.SCHLUSSBESTIMMUNGEN / GERICHTSSTAND
Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossenen Verträge und vom Vermieter im Einzelfall zu erteilenden Zustimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt ebenfalls für diese Klausel. Nicht die Textform wahrende Änderungen sind unwirksam. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Klausel unberührt.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Unternehmenssitz des Vermieters.
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Unternehmenssitz des Vermieters Gerichtsstand. Der Vermieter ist berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Mieters geltend zu machen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Nutzungsvereinbarungüber den W-LAN Internetzugang im Mietobjekt / OrangeCampus:
1.GESTATTUNG DER MITBENUTZUNG EINES W-LAN INTERNETZUGANGES
Der Vermieter betreibt im Mietobjekt einen Internetzugang über WLAN-Hotspots.
Er gestattet dem Mieter für die Dauer seines Aufenthaltes eine Mitbenutzung des WLAN-Zugangs zum Internet. Die Mitbenutzung ist eine kostenfreie Serviceleistung und ist jederzeit widerruflich. Der Mieter hat nicht das Recht, Dritten die Nutzung des WLANs zu gestatten.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck. Er ist jederzeit berechtigt, den Betrieb des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des Gasts ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Der Vermieter behält sich insbesondere vor, nach eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren (z.B. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten).
2.ZUGANGSDATEN
Die Nutzung erfolgt durch Eingabe von Benutzernamen und Passwort. Die Zugangsdaten (Benutzername sowie Passwort) sind nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters bestimmt und dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Der Inhaber hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern.
3. GEFAHRENDER WLAN-NUTZUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Der Inhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf das Endgerät gelangen kann.Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Mieters. Für Schäden am PC des Mieters, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung, es sei denn die Schäden wurden vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
4.VERANTWORTLICHKEIT UND FREISTELLUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mieter selbst verantwortlich. Besucht der Mieter kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen.
Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:
-das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
-keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen;
-die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
-keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten;
-das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Mieter und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegende Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Mieter oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Vermieter auf diesen Umstand hin.